Was ist ein Nachtzuschlag?
Ein Nachtzuschlag ist eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitnehmer für Arbeit in der Nacht erhalten. Die gesetzliche Grundlage bildet § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, für Nachtarbeit entweder einen angemessenen Zuschlag auf den Bruttostundenlohn oder eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage zu gewähren.
Als Nachtarbeit gilt nach ArbZG jede Arbeit, die zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr stattfindet. Für Bäckereien und Konditoreien gilt abweichend der Zeitraum von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr.
Der Anspruch auf Nachtzuschlag entsteht, wenn mehr als 2 Stunden der Arbeitszeit in die gesetzliche Nachtzeit fallen. Der Zuschlag wird dann für alle geleisteten Nachtstunden berechnet. Vertraglich oder tarifvertraglich können abweichende Regelungen gelten.
So funktioniert der Nachtzuschlag-Rechner
Unser Nachtzuschlag-Rechner benötigt drei Eingaben:
- Stundenlohn (€): Ihr Bruttostundenlohn ohne Zuschläge
- Nachtstunden: die Anzahl der tatsächlich geleisteten Nachtstunden
- Nachtzuschlag (%): der für Sie geltende Zuschlagssatz laut Arbeits- oder Tarifvertrag
Nach einem Klick auf "Nachtzuschlag berechnen" erhalten Sie sofort vier Ergebnisse:
- Nachtzuschlag: der Zuschlagsbetrag in Euro
- Grundlohn (brutto): der Lohn ohne Zuschlag für die gesamte Nachtschicht
- Gesamtlohn (brutto): Grundlohn plus Nachtzuschlag
- Effektiver Stundenlohn: was Sie pro Stunde inklusive Zuschlag verdienen
Zusätzlich zeigt der Rechner einen Steuerhinweis nach § 3b EStG: Je nach Zuschlagssatz und Stundenlohn wird ausgewiesen, ob Ihr Nachtzuschlag vollständig steuerfrei, teilweise steuerfrei oder steuerpflichtig ist. Der vollständige Rechenweg ist ebenfalls sichtbar.
Die Nachtzuschlag-Formel
Der Nachtzuschlag lässt sich mit dieser einfachen Formel berechnen:
Nachtzuschlag = Stundenlohn × Zuschlagssatz × Nachtstunden
Der Gesamtverdienst der Nachtschicht ergibt sich so:
Gesamtverdienst = Stundenlohn × Nachtstunden × (1 + Zuschlagssatz)
Beispiel mit 25 % Zuschlag:
- Stundenlohn: 20 Euro
- Zuschlagssatz: 25 %
- Nachtstunden: 8 Stunden
Nachtzuschlag: 20 × 0,25 × 8 = 40 Euro
Gesamtverdienst: 20 × 8 × 1,25 = 200 Euro
Unser Nachtzuschlag-Rechner übernimmt diese Berechnung automatisch. Geben Sie Bruttostundenlohn, Zuschlagssatz und Nachtstunden ein und erhalten Sie sofort das Ergebnis.
Nachtzuschlag Berechnungsbeispiel
Eine Pflegekraft arbeitet von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (8 Stunden). Ihr Bruttostundenlohn beträgt 18 Euro. Der geltende Zuschlagssatz liegt bei 25 %.
Die gesetzliche Nachtzeit nach ArbZG beginnt erst um 23:00 Uhr. Daher zählen nur 7 Stunden als Nachtarbeitsstunden (23:00 bis 06:00 Uhr).
Berechnung:
- Grundlohn für die gesamte Schicht: 8 × 18 = 144 Euro
- Nachtzuschlag: 7 × 18 × 0,25 = 31,50 Euro
- Gesamtvergütung: 144 + 31,50 = 175,50 Euro
Hätte die Pflegekraft einen Zuschlag von 40 % vereinbart, würde der Nachtzuschlag 7 × 18 × 0,40 = 50,40 Euro betragen. Der Gesamtverdienst läge dann bei 194,40 Euro.
Zur genauen Erfassung Ihrer Nachtarbeitsstunden empfiehlt sich unser Arbeitszeitrechner.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Das Arbeitszeitgesetz legt keine feste Höhe für den Nachtzuschlag fest. Es verlangt lediglich einen "angemessenen" Zuschlag.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat dazu folgende Orientierungswerte entwickelt:
| Art der Nachtarbeit | Mindest-Zuschlagssatz |
|---|---|
| Gelegentliche Nachtarbeit | 25 % |
| Regelmäßige oder ausschließliche Nachtarbeit | 30 % |
| Besonders belastende Arbeit (0:00 bis 04:00 Uhr) | 40 % |
Die genaue Höhe richtet sich nach Arbeits- oder Tarifvertrag. Viele Tarifverträge sehen höhere Sätze vor als die BAG-Richtwerte.
Wenn keine vertragliche Regelung existiert, gelten die BAG-Werte als Mindestmaßstab.
Zur Berechnung Ihres Stundenlohns aus Ihrem Monatsgehalt empfiehlt sich unser Stundenlohnrechner.
Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen
Nachtzuschläge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die gesetzliche Grundlage ist § 3b EStG.
| Arbeitszeit | Steuerfreier Höchstsatz |
|---|---|
| 20:00 bis 06:00 Uhr (allgemeine Nachtzeit) | bis 25 % |
| 0:00 bis 04:00 Uhr (wenn Arbeit vor Mitternacht begann) | bis 40 % |
Für die Steuerfreiheit gelten zwei wichtige Grenzen:
- Der anzusetzende Stundenlohn ist auf maximal 50 Euro pro Stunde begrenzt. Liegt der tatsächliche Stundenlohn höher, wird die Steuerfreiheit nur auf Basis von 50 Euro berechnet.
- Liegt der Stundenlohn unter 25 Euro pro Stunde, sind die steuerfreien Nachtzuschläge zusätzlich sozialabgabenfrei.
Wichtig: Die 40-Prozent-Regelung gilt nur, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat. Beginnt die Nachtschicht erst nach 0:00 Uhr, gilt weiterhin der reguläre steuerfreie Satz von 25 %.
Zuschläge, die über den gesetzlichen Steuerfrei-Grenzen liegen, werden normal versteuert. Alle steuerfreien Zuschläge müssen in der Lohnabrechnung separat vom Grundlohn ausgewiesen werden.
Branchenspezifische Nachtzuschläge
Viele Branchen haben in Tarifverträgen eigene Nachtzuschlagsregelungen festgelegt. Diese können von den BAG-Richtwerten abweichen.
| Tarifvertrag / Branche | Nachtzuschlag |
|---|---|
| TVöD (öffentlicher Dienst Bund) | 20 % |
| TV-L (öffentlicher Dienst Länder) | 20 % + Zusatzurlaub |
| IG Metall Baden-Württemberg | 30 % |
| IG Metall Bayern | 25 % |
| Pflege (je nach Tarifvertrag) | 25 bis 50 % |
Für den genauen Zuschlagssatz in Ihrer Branche prüfen Sie Ihren Tarif- oder Arbeitsvertrag. Unser Rechner lässt sich flexibel auf jeden beliebigen Zuschlagssatz einstellen.
Wer darf nicht in der Nacht arbeiten?
Bestimmte Personengruppen sind gesetzlich von der Nachtarbeit ausgeschlossen oder stark eingeschränkt.
1. Jugendliche unter 18 Jahren
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verbietet Jugendlichen die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr. Ausnahmen bestehen in wenigen Branchen, etwa in der Gastronomie oder Landwirtschaft, wo eine Tätigkeit bis 22:00 Uhr möglich ist.
2. Schwangere und Mütter
Das Mutterschutzgesetz verbietet werdenden Müttern die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr. Auf ausdrücklichen eigenen Wunsch, mit ärztlichem Attest und mit Genehmigung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit bis 22:00 Uhr möglich.
3. Maximale Nachtarbeitsdauer
Die tägliche Nachtarbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise sind bis zu 10 Stunden erlaubt, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von einem Monat oder vier Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden erreicht wird.
Nachtzuschlag und Mindestlohn
Der Nachtzuschlag zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn an. Der Grundlohn allein muss mindestens 13,90 Euro pro Stunde betragen (Stand 2026).
Ein Beispiel verdeutlicht die Regel: Ein Arbeitnehmer erhält 12,00 Euro Grundlohn und 3,00 Euro Nachtzuschlag. Obwohl der effektive Gesamtstundenlohn 15,00 Euro beträgt, verstößt der Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz, weil der Grundlohn unter 13,90 Euro liegt.
Der Grundlohn muss daher unabhängig vom Nachtzuschlag auf mindestens 13,90 Euro angehoben werden. Zur Prüfung nutzen Sie unseren Mindestlohn-Rechner.